Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von ImmoBooks
§ 1 Wer wir sind und wie Sie uns erreichen
- Anbieter der Software „ImmoBooks“ ist die RiFa Holding & Advertising GmbH, Emil-v.-Behring-Straße 14, 9500 Villach, Österreich, eingetragen im Firmenbuch des Landesgericht Klagenfurts zu FN 611770 m, vertreten durch den Geschäftsführer Fabian Peter Richter (im Folgenden „Anbieter“).
- Kontaktadresse für sämtliche Erklärungen, Anfragen und Mitteilungen aus diesem Vertrag ist hello@immobooks.at. Weitere Angaben finden Sie unter /legal/impressum.
- „Kunde“ ist das Unternehmen, das mit dem Anbieter einen Vertrag über die Nutzung von ImmoBooks schließt. In diesen Bedingungen werden Sie als Kunde mit „Sie“ angesprochen.
§ 2 Diese Punkte sollten Sie besonders beachten
- Die folgenden Regelungen weichen von der gesetzlichen Regelung ab oder haben für Sie besondere wirtschaftliche Bedeutung. Der Anbieter weist Sie hiermit ausdrücklich und gesondert auf sie hin:
- § 3 Abs 3 – Ihre eigenen Einkaufs-, Vergabe- oder sonstigen Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihnen nicht widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen leistet.
- § 7 – Die Testphase ist kostenlos. Um sie produktiv nutzen zu können, müssen Sie aber bereits zu ihrem Beginn einen Plan auswählen und ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegen; belastet wird erst nach Ablauf der sieben Tage. Ohne Planwahl wechselt Ihr Konto nach der Testphase in einen Read-only-Modus und der Vertrag endet nach weiteren 90 Tagen automatisch; für den Datenabruf stehen Ihnen danach 30 Kalendertage nach § 27 Abs 1 zur Verfügung.
- § 8 – Pläne, Entgelte und Nutzungsumfang. Diese Bestimmungen legen die beiderseitigen Hauptleistungen fest. Die Kontingente für Belege und für die KI-Nutzung gelten je Kalendermonat und werden zum Ersten jedes Kalendermonats zurückgesetzt. Ist ein Kontingent ausgeschöpft, werden weitere kontingentpflichtige Aktionen bis zum Wechsel in einen höheren Plan abgelehnt.
- § 11 Abs 6 – Nehmen Dritte den Anbieter wegen Inhalten in Anspruch, die Sie eingebracht haben, halten Sie ihn schad- und klaglos, soweit Sie die Inanspruchnahme zu vertreten haben.
- § 12 – Verfügbarkeit, Wartungsfenster und was nicht als Ausfall zählt. Für den Plan „Enterprise“ gilt der Zielwert von 99,9 % erst ab Abschluss des gesonderten Service Level Agreements; dessen Abschluss ist bei diesem Plan im Planentgelt enthalten.
- § 14 – Die KI-Funktionen erzeugen Vorschläge. Ihre inhaltliche Richtigkeit wird nicht geschuldet; Sie müssen jede Ausgabe prüfen.
- § 15 – ImmoBooks ist keine steuerliche, rechtliche oder buchhalterische Beratung. Die gesetzliche Verantwortung für Ihre Bücher bleibt bei Ihnen.
- § 16 Abs 3 – Ihre Objekt-, Mieter-, Beleg- und Buchhaltungsdaten werden dauerhaft ausschließlich im Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert. Für die KI-Funktionen, den E-Mail-Versand und die Zahlungsabwicklung werden Daten an Empfänger in den Vereinigten Staaten übermittelt. Maßgeblich ist die Liste unter /legal/subprocessors.
- § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 29 Abs 6 – Sie sind gehalten, die Exportfunktionen regelmäßig zu nutzen. Unterbleibt das, kann sich die Haftung des Anbieters bei Datenverlust nach Maßgabe Ihres Mitverschuldens mindern.
- § 20 – Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter den Zugang sperren und den Vertrag auflösen.
- § 21 – Aufrechnung und Zurückbehaltung sind eingeschränkt.
- § 22 – Anpassung der Entgelte, einschließlich Wertsicherung nach dem VPI.
- § 23 – Änderungen dieser AGB können durch Ihr Schweigen wirksam werden.
- § 24 – Der vertraglich beschriebene Leistungsumfang kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes wesentlich eingeschränkt werden.
- § 25 Abs 5 – Auch der Anbieter kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
- § 25 Abs 7 – Bei ordentlicher Kündigung werden bereits bezahlte Entgelte der laufenden Abrechnungsperiode nicht rückerstattet; bei jährlicher Abrechnung kann das bis zu elf Monate betreffen. Bei einer Wechselkündigung nach § 26 wird demgegenüber taggenau abgerechnet (§ 26 Abs 12).
- § 26 – Anbieterwechsel und Datenportabilität, unabhängig von der Abrechnungsperiode.
- § 27 – Nach Vertragsende stehen Ihnen 90 Tage für den Datenabruf zur Verfügung (im Fall des § 7 Abs 7: 30 Tage); danach werden Ihre Daten gelöscht oder – soweit Sie das anweisen – für die Dauer abgabenrechtlicher Aufbewahrungsfristen archiviert und gesperrt.
- § 29 – Die Haftung des Anbieters ist beschränkt.
- § 31 Abs 2 – Der Anbieter kann den Vertrag ohne Ihre Zustimmung auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger übertragen; Ihnen steht dafür ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
- § 32 Abs 3 – Abweichende Zusagen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern binden den Anbieter nur, wenn die Geschäftsführung sie in Textform bestätigt.
- § 36 – Erfüllungsort ist Villach; Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Villach beziehungsweise das Landesgericht Klagenfurt.
- Dieser Hinweis dient der ausdrücklichen Hervorhebung im Sinne des § 864a ABGB. Er ersetzt nicht die Lektüre des vollständigen Textes, sondern zeigt Ihnen, wo die für Sie wichtigsten Punkte stehen.
§ 3 Für wen diese AGB gelten und was sonst noch Vertragsbestandteil ist
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über die Bereitstellung und Nutzung der Software ImmoBooks sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen des Anbieters.
- Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne der §§ 1 bis 3 UGB und ausschließlich an unternehmensbezogene Geschäfte (§ 343 UGB). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist nicht vorgesehen und wird vom Anbieter nicht angeboten. Sie bestätigen im Registrierungsvorgang durch gesonderte Pflicht-Bestätigung ausdrücklich, dass Sie den Vertrag als Unternehmer in Ausübung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit und nicht als Verbraucher schließen. Für den Fall, dass Sie im Einzelfall dennoch Verbraucher sein sollten, gilt § 35.
- Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs-, Vergabe- oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch den Anbieter in Textform.
- Bestandteile des Vertrags sind neben diesen AGB der Auftragsverarbeitungsvertrag unter /legal/dpa sowie die Subprozessorenliste unter /legal/subprocessors (§ 16 Abs 6). Die Kontingente der Pläne ergeben sich unmittelbar aus § 8 Abs 2 dieser AGB. Maßgeblich ist die Fassung des Auftragsverarbeitungsvertrags, die im Zeitpunkt Ihres Vertragsschlusses unter /legal/dpa veröffentlicht ist; wird nur diese AGB-Fassung nach § 23 geändert, gilt die zuletzt veröffentlichte Fassung dieses Dokuments unverändert weiter. Für die Subprozessorenliste ist abweichend davon stets die jeweils aktuelle Fassung maßgeblich; § 16 Abs 6 und Abs 7 bleiben unberührt. In datenschutzrechtlichen Fragen geht der Auftragsverarbeitungsvertrag bei Widersprüchen diesen AGB vor, soweit er nicht hinter dem in diesen AGB zugesagten Schutzniveau zurückbleibt; bleibt er dahinter zurück oder betrifft der Widerspruch keine datenschutzrechtliche Frage, gehen diese AGB vor.
- Haben die Parteien für die Pläne „Enterprise“ oder „Individuell“ eine gesonderte Vereinbarung in Textform getroffen (insbesondere ein Service Level Agreement oder einen Rahmenvertrag), gehen deren Bestimmungen bei Widersprüchen diesen AGB vor. Im Übrigen bleiben diese AGB ergänzend anwendbar.
§ 4 Wie der Vertrag zustande kommt
- Der Vertrag kommt mit dem Abschluss der Registrierung und der Bestätigung der von Ihnen angegebenen E-Mail-Adresse zustande.
- Im Registrierungsvorgang bestätigen Sie durch eine Pflicht-Bestätigung ausdrücklich, dass Sie
- diese AGB akzeptieren und die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen haben,
- den Vertrag als Unternehmer in Ausübung unternehmerischer Tätigkeit und nicht als Verbraucher schließen und
- ausdrücklich verlangen, dass mit der Bereitstellung der Leistung sofort nach der Registrierung und noch vor Ablauf einer allfälligen Rücktrittsfrist begonnen wird, und zur Kenntnis nehmen, dass ein allfälliges Rücktrittsrecht unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG erlischt – bei dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag treten diese Voraussetzungen nach § 35 Abs 4 in der Regel nicht ein – und dass Sie im Fall eines Rücktritts ein anteiliges Entgelt für die bis dahin erbrachte Leistung schulden (§ 16 Abs 1 FAGG).
Der Anbieter verwendet im Registrierungsvorgang für die Bestätigung nach lit c denselben Wortlaut. Die Bestätigung nach lit a ist keine datenschutzrechtliche Einwilligung. Die Verarbeitung Ihrer Daten zur Durchführung dieses Vertrags beruht auf Art 6 Abs 1 lit b DSGVO; die Datenschutzerklärung dient Ihrer Information nach Art 13 DSGVO.
- Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses akzeptierte Fassung dieser AGB. Der Anbieter speichert die von Ihnen akzeptierte Fassung mit einer Versionskennung und protokolliert Zeitpunkt, Fassung und Umstände Ihrer Zustimmung. Er übermittelt Ihnen den zugehörigen Volltext unverzüglich auf Anforderung sowie ungefragt mit jeder Änderungsmitteilung nach § 23 Abs 2. Die jeweils geltende Fassung ist unter /legal/agb abrufbar, speicherbar und druckbar.
- Der Anbieter bestätigt Ihnen den Vertragsschluss per E-Mail an die von Ihnen angegebene Adresse. Den Volltext der von Ihnen akzeptierten Fassung dieser AGB samt Versionskennung und dem Wortlaut Ihrer Erklärungen nach Absatz 2 stellt Ihnen der Anbieter auf Anforderung an hello@immobooks.at unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
- Die Registrierung ist nur vertretungsbefugten Personen gestattet. Sie stehen dafür ein, dass die angegebenen Unternehmens-, Kontakt- und Rechnungsdaten richtig und vollständig sind, und halten sie – insbesondere die E-Mail-Adresse – aktuell. Erklärungen des Anbieters gelten mit Zugang an die zuletzt hinterlegte E-Mail-Adresse als zugegangen.
§ 5 Was Sie bekommen – und was das rechtlich ist
- ImmoBooks ist eine Software-as-a-Service-Lösung für die Hausverwaltung, die Mietverwaltung und die Buchhaltung in Österreich. Der Anbieter stellt Ihnen die jeweils aktuelle Version der Software für die Dauer des Vertrags über das Internet zur Nutzung bereit und betreibt sie auf eigener oder von ihm beauftragter Infrastruktur.
- Die Software umfasst insbesondere die Verwaltung von Objekten, Einheiten und Mietverhältnissen einschließlich Mietverträgen nach dem MRG, die VPI-Indexierung, die Betriebskostenabrechnung nach § 21 MRG, die Abrechnung nach § 34 WEG, ein Mieterportal mit Schadensmeldung, die doppelte Buchhaltung nach dem Einheitskontenrahmen 2016 mit Append-only-Journal sowie Exporte für BMD, RZL, DATEV, FinanzOnline-XML und den BAO-Audit-Export.
- Der Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis über die entgeltliche Einräumung einer Werknutzungsbewilligung nach § 10 Abs 1 dieser AGB samt Betrieb der Software; auf die Gebrauchsüberlassungskomponente sind die §§ 1090 ff ABGB, insbesondere § 1096 Abs 1 und § 1117 ABGB, sinngemäß anzuwenden. Ein Kauf und eine Übertragung von Software an Sie finden nicht statt. Die Software wird ausschließlich zentral betrieben; Sie erhalten keine Programmkopie und keine Rechte am Quellcode.
- Für gesondert beauftragte Einrichtungs-, Migrations- oder Individualleistungen gelten ergänzend die Bestimmungen über den Werkvertrag (§§ 1165 ff ABGB).
- Der Anbieter erbringt seine Leistungen am Übergabepunkt seines Rechenzentrums an das öffentliche Internet. Die Anbindung Ihrer Systeme an das Internet ist nicht Vertragsgegenstand.
§ 6 Was im Entgelt enthalten ist
- Im laufenden Entgelt enthalten sind die Bereitstellung der Software, die Behebung von Fehlern, Sicherheits- und Wartungsupdates, die laufende Datensicherung nach § 17 sowie die laufende Erhaltung der Software in dem zum bedungenen Gebrauch geeigneten Zustand (§ 1096 Abs 1 ABGB). Für Fehlerbehebung und Erhaltung wird kein gesondertes Entgelt verrechnet.
- Ebenfalls enthalten ist die Anpassung der vertraglich beschriebenen Funktionen an Änderungen der maßgeblichen österreichischen Rechtslage – insbesondere MRG, WEG, BAO, Einheitskontenrahmen und Vorgaben der Finanzverwaltung für die unterstützten Meldungen und Exporte – innerhalb angemessener Frist nach deren Inkrafttreten.
- Ein Anspruch auf Erweiterung des Funktionsumfangs, auf Umsetzung einzelner Kundenwünsche oder auf Herstellung einer Schnittstelle zu einem bestimmten Drittsystem besteht nicht.
- Gesondert zu vereinbaren und gesondert zu vergüten sind Leistungen, die über Bereitstellung und Erhaltung hinausgehen, insbesondere die Datenübernahme aus Fremdsystemen, Individualanpassungen, Schulungen sowie verkürzte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten im Rahmen eines gesonderten Service Level Agreements, soweit sie nicht bereits nach der Plan- und Kontingentübersicht (§ 8 Abs 2) in dem von Ihnen gewählten Plan enthalten sind. Für den Plan „Enterprise“ gilt § 12 Abs 1; der Abschluss des dort genannten Service Level Agreements ist im Planentgelt enthalten.
§ 7 Testphase, Plan- und Zahlungsmittelpflicht, Read-only-Modus
- Die Nutzung beginnt mit einer kostenlosen Testphase von sieben Tagen ab Vertragsschluss. Um die Testphase produktiv nutzen zu können, müssen Sie bereits zu ihrem Beginn einen Plan auswählen und ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegen (Absatz 2); belastet wird das Zahlungsmittel erst nach Ablauf der sieben Tage (Absatz 3).
- Vor der ersten produktiven Nutzung müssen Sie einen Plan auswählen und ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegen. Solange kein Plan hinterlegt ist, leitet die Anwendung Sie zwingend auf die Planauswahl weiter; eine produktive Nutzung ist bis dahin nicht möglich.
- Eine Belastung des hinterlegten Zahlungsmittels erfolgt frühestens nach Ablauf der siebentägigen Testphase. Haben Sie einen Plan und ein Zahlungsmittel hinterlegt, wird der gewählte Plan mit Ablauf der Testphase automatisch kostenpflichtig.
- Sie können den Vertrag während der Testphase jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden; in diesem Fall entsteht kein Entgelt. Die Beendigung während der Testphase erfolgt in Textform an hello@immobooks.at; soweit der Anbieter in den Kontoeinstellungen eine Beendigungsfunktion bereitstellt, kann sie auch darüber erklärt werden. Der Anbieter erinnert Sie spätestens 48 Stunden vor Ablauf der Testphase in Textform an die bevorstehende erste Belastung. Liegen zwischen Ihrer Planauswahl und dem Ablauf der Testphase weniger als drei Tage, erhalten Sie diesen Hinweis unmittelbar mit der Bestätigung Ihrer Planauswahl.
- Wählen Sie bis zum Ablauf der Testphase keinen Plan, wechselt Ihr Konto in einen Read-only-Modus. In diesem Modus sind schreibende Funktionen deaktiviert.
- Im Read-only-Modus bleiben der lesende Zugriff auf Ihre Daten und sämtliche Exportfunktionen unberührt. Solange noch nie ein Plan gewählt wurde, beschränkt sich der Zugang auf die Planauswahl und die Abrechnungseinstellungen, weil in diesem Fall nach Absatz 2 keine produktiven Daten entstanden sind; auf Ihr Verlangen in Textform stellt Ihnen der Anbieter auch in diesem Fall sämtliche zu Ihrem Konto gespeicherten Daten nach § 26 Abs 9 unentgeltlich zur Verfügung. Ihre Rechte nach § 26 und § 27 bleiben unberührt.
- Wählen Sie auch innerhalb von 90 Kalendertagen nach Beginn des Read-only-Modus keinen Plan, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Anbieter weist Sie spätestens 14 Tage vorher in Textform darauf hin. Für die anschließende Löschung gilt § 27. Der Abrufzeitraum nach § 27 Abs 1 beträgt in diesem Fall 30 Kalendertage ab Vertragsende; da hier kein Übergangszeitraum nach § 26 Abs 3 läuft, wird der Mindestzeitraum des Art 25 Abs 2 lit g der Verordnung (EU) 2023/2854 dadurch nicht unterschritten. Ihr Recht, vor Vertragsende eine Wechselkündigung nach § 26 zu erklären und dadurch Übergangs- und Abrufzeitraum in vollem Umfang auszulösen, bleibt unberührt. § 27 Abs 2 bis 7 gelten unverändert.
§ 8 Pläne, Entgelte und Nutzungsumfang (Hauptleistung)
- Der Anbieter bietet folgende Pläne an. Sämtliche Beträge sind Nettobeträge in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer:
Plan monatlich jährlich Trial (7 Tage) kostenlos – Pro 199 € 1.990 € Business 349 € 3.490 € Enterprise 799 € 7.990 € Individuell nach gesonderter Vereinbarung nach gesonderter Vereinbarung - Alle Pläne enthalten den vollen Funktionsumfang der Software. Die Pläne unterscheiden sich ausschließlich in den inkludierten Kontingenten, nämlich in der Belegmenge je Kalendermonat, im Umfang der je Kalendermonat inkludierten Nutzung der KI-Funktionen und in der Anzahl der gleichzeitig aktiven Benutzerkonten Ihrer Organisation. Die Kontingente für Belege und für die KI-Nutzung werden zum Ersten jedes Kalendermonats zurückgesetzt; das Benutzerkontingent gilt fortlaufend. Zugänge für Eigentümer und Mieter im Rahmen des Mieterportals (§ 10 Abs 3) zählen nicht auf das Benutzerkontingent Ihres Plans. Ist ein Kontingent ausgeschöpft, werden weitere kontingentpflichtige Aktionen bis zum Wechsel in einen höheren Plan abgelehnt; der lesende Zugriff und die Exportfunktionen bleiben davon unberührt. Die inkludierten Kontingente betragen: Änderungen der Kontingente oder der Überschreitungsfolgen sind nur nach § 22 oder § 24 möglich.
Plan Belege je Kalendermonat KI-Nutzung je Kalendermonat Benutzerkonten Trial 50 100.000 Token 2 Pro 250 1.000.000 Token 3 Business 1.000 3.000.000 Token 10 Enterprise 5.000 10.000.000 Token 25 Individuell nach gesonderter Vereinbarung - Plan, Entgelt, Abrechnungsperiode und die inkludierten Kontingente nach Absatz 2 legen die beiderseitigen Hauptleistungen fest.
- Sie können Ihren Plan jederzeit über die Abrechnungseinstellungen ändern. Bei einem Wechsel in einen höheren Plan wird der Wechsel sofort wirksam; für die verbleibende laufende Abrechnungsperiode wird die Differenz taggenau verrechnet, wobei das bereits bezahlte Entgelt des bisherigen Plans taggenau angerechnet wird. Die Abrechnungsperiode und ihr Beginn ändern sich durch den Wechsel nicht. Bei einem Wechsel in einen niedrigeren Plan bleibt das für die laufende Abrechnungsperiode bereits bezahlte Entgelt unberührt; der niedrigere Plan wird frühestens zu Beginn der nächsten Abrechnungsperiode wirksam. Vor der Bestätigung des Wechsels zeigt Ihnen die Anwendung die Auswirkungen an; maßgeblich sind die Bestimmungen dieses Absatzes.
§ 9 Rechnung, Umsatzsteuer und Zahlung
- Alle Entgelte sind Nettoentgelte in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
- Soweit Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, teilen Sie diese dem Anbieter bei der Registrierung oder unverzüglich nach ihrer Erteilung mit und zeigen Änderungen unverzüglich an. Die Angabe dient dazu, dass der Anbieter den Leistungsort (§ 3a Abs 6 UStG 1994) und einen allfälligen Übergang der Steuerschuld auf Sie nach dem Recht Ihres Sitzstaates (Art 196 der Richtlinie 2006/112/EG) zutreffend beurteilen und die Rechnung mit dem Hinweis nach § 11 Abs 1a UStG 1994 ausstellen kann. Beruht eine unzutreffende umsatzsteuerliche Behandlung auf einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angabe durch Sie, tragen Sie die daraus entstehenden steuerlichen Nachteile; für die Angaben in seinen Rechnungen gilt Absatz 5.
- Das Entgelt ist je nach gewählter Abrechnungsperiode monatlich oder jährlich im Voraus fällig.
- Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe per Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift. Sie halten während der gesamten Vertragsdauer ein gültiges und gedecktes Zahlungsmittel hinterlegt. Zur datenschutzrechtlichen Einordnung dieser Zahlungsabwicklung siehe § 16 Abs 3.
- Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt. Sie stimmen der elektronischen Rechnungsstellung zu (§ 11 Abs 2 UStG 1994). Der Anbieter stellt Rechnungen mit sämtlichen auf ihn zutreffenden Merkmalen des § 11 UStG 1994 aus. Sobald dem Anbieter eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt ist, weist er sie in seinen Rechnungen aus. Fehlt einer Rechnung ein Merkmal nach § 11 Abs 1 oder Abs 1a UStG 1994, berichtigt der Anbieter sie auf Ihre Anzeige hin unverzüglich und stellt Ihnen eine berichtigte Rechnung zur Verfügung. Hat der Anbieter einen Steuerbetrag ausgewiesen, den er für den Umsatz nicht schuldet, berichtigt er die Rechnung nach § 11 Abs 12 UStG 1994. Bis zur Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an den Anbieter stellt dieser Rechnungen aus, die die Voraussetzungen des § 11 Abs 6 UStG 1994 erfüllen; überschreitet der Gesamtbetrag einer Rechnung 400 €, holt der Anbieter die fehlenden Merkmale unverzüglich nach Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch eine berichtigte Rechnung nach.
- Scheitert ein Einzug aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, tragen Sie die dadurch entstehenden notwendigen und angemessenen Kosten nach Maßgabe des § 1333 Abs 2 ABGB.
- Eine allfällige Rechtsgeschäftsgebühr nach dem Gebührengesetz 1957 trägt im Verhältnis zwischen den Parteien ausschließlich der Anbieter. Wird sie Ihnen als Gesamtschuldner (§ 28 GebG) vorgeschrieben, hält der Anbieter Sie schad- und klaglos und ersetzt Ihnen den vorgeschriebenen Betrag samt notwendiger Nebenkosten binnen 14 Tagen ab Vorlage des Bescheids.
§ 10 Ihr Nutzungsrecht an der Software
- Der Anbieter räumt Ihnen für die Dauer des Vertrags eine einfache (nicht ausschließliche) Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 UrhG) ein, die er aus dem ihm an der Software zustehenden Werknutzungsrecht (§ 40b UrhG) ableitet. Der Anbieter steht dafür ein, zur Erteilung dieser Bewilligung berechtigt zu sein. Sie ist beschränkt auf die Nutzung über die vom Anbieter bereitgestellte Benutzeroberfläche und die dokumentierten Schnittstellen, auf Ihre eigenen unternehmerischen Zwecke und auf die von Ihnen verwalteten Liegenschaften.
- Die Werknutzungsbewilligung ist nicht übertragbar und berechtigt nicht zur Einräumung von Unterlizenzen.
- Zulässig und keine Unterlizenzierung ist die Einräumung von Zugängen an Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, an von Ihnen beauftragte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Bilanzbuchhalter und Hausbetreuer sowie an Eigentümer und Mieter der von Ihnen verwalteten Objekte im Rahmen des Mieterportals. Sie stehen dafür ein, dass die von Ihnen zugelassenen Nutzer die Bestimmungen dieses Vertrags einhalten. Die Zahl der Benutzerkonten Ihrer Organisation richtet sich nach § 8 Abs 2; Zugänge für Eigentümer und Mieter im Rahmen des Mieterportals bleiben dabei außer Betracht.
- Die Nutzung der Software als Rechenzentrums-, Dienstleistungs- oder Weiterverkaufsangebot für Dritte, die nicht in dem in Absatz 3 beschriebenen Sinn Ihnen zuzurechnen sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
- Nicht gestattet sind das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen, automatisierte Massenzugriffe außerhalb der dokumentierten Schnittstellen, das Auslesen von Inhalten zum Aufbau konkurrierender Datenbestände sowie das Zurückentwickeln, Dekompilieren oder Disassemblieren der Software – jeweils soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die §§ 40d und 40e UrhG, entgegenstehen. Soweit diese Bestimmungen entgegenstehen, gelten die Beschränkungen dieses Absatzes nicht.
- Sämtliche Rechte an der Software, an ihrer Dokumentation, an den eingesetzten Modellen, Regelwerken und Referenzdaten verbleiben beim Anbieter.
- Der Anbieter steht dafür ein, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Macht ein Dritter Ihnen gegenüber Schutzrechte geltend, informieren Sie den Anbieter unverzüglich in Textform und überlassen ihm die Führung der Auseinandersetzung; der Anbieter verschafft Ihnen auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht, ändert die Software rechtsverletzungsfrei oder – wenn beides mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist – löst den Vertrag auf und erstattet bereits im Voraus bezahlte Entgelte nach § 25 Abs 9 anteilig. Ihre Ansprüche nach § 29 bleiben unberührt.
§ 11 Ihre Mitwirkung und Pflichten
- Sie stellen auf eigene Kosten bereit: eine geeignete Internetanbindung, aktuelle Endgeräte und Browser entsprechend den vom Anbieter veröffentlichten Systemvoraussetzungen sowie die zur Nutzung erforderlichen Stammdaten.
- Sie sind verantwortlich für
- die Vertraulichkeit der Zugangsdaten und die Verwaltung der Benutzerkonten und Rollen in Ihrem Bereich einschließlich der Nutzung der bereitgestellten Zwei-Faktor-Anmeldung,
- die Richtigkeit und Vollständigkeit der von Ihnen eingegebenen und importierten Daten,
- die Rechtmäßigkeit der von Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und Ihre Rolle als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung,
- die Erfüllung Ihrer buchführungs-, aufzeichnungs-, aufbewahrungs- und abgabenrechtlichen Pflichten. Die gesetzliche Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Bücher und Aufzeichnungen (§ 124 BAO, §§ 189 ff UGB) verbleibt bei Ihnen.
- Sie werden die Software nicht rechtswidrig nutzen, insbesondere keine Inhalte einbringen, deren Verarbeitung gegen Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter verstößt.
- Verzögerungen und Störungen, die auf unterlassener oder mangelhafter Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu Lasten des Anbieters. Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die darauf beruhen, bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit nach § 12 außer Betracht.
- Verletzen Sie Absatz 3 erheblich und stellen Sie die Verletzung trotz Aufforderung des Anbieters unter Setzung einer angemessenen Frist nicht ab, kann der Anbieter die betroffenen Funktionen sperren. Der lesende Zugriff auf Ihre Daten und die Exportfunktionen bleiben von einer solchen Sperre unberührt.
- Nehmen Dritte den Anbieter wegen Inhalten in Anspruch, die Sie in die Software eingebracht oder über sie verbreitet haben, halten Sie den Anbieter schad- und klaglos, soweit Sie die Inanspruchnahme zu vertreten haben. Der Anbieter informiert Sie unverzüglich, gibt Ihnen Gelegenheit zur Abwehr und gibt ohne Ihre Zustimmung kein Anerkenntnis ab.
§ 12 Verfügbarkeit und Wartung
- Der Anbieter betreibt die Anwendung mit einer angestrebten Verfügbarkeit von 99,5 % im Jahresmittel. Das entspricht höchstens 43,8 Stunden Nichtverfügbarkeit je Kalenderjahr. Für Kunden des Plans „Enterprise“ gilt ein Zielwert von 99,9 % – das entspricht höchstens 8,76 Stunden je Kalenderjahr –, sobald die Parteien ein gesondertes Service Level Agreement in Textform geschlossen haben; ohne ein solches gilt auch für diesen Plan Satz 1. Für Kunden des Plans „Enterprise“ ist der Abschluss dieses Service Level Agreements im Planentgelt enthalten; § 6 Abs 4 gilt insoweit nicht. Der Anbieter legt Ihnen den Entwurf spätestens 14 Tage nach Aktivierung des Plans vor. Unterschreitungen berechtigen Sie zur Gutschrift nach § 13 Abs 3; Ihre Rechte nach § 1096 Abs 1 ABGB bleiben unberührt.
- Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr. Messpunkt ist der Übergabepunkt des Rechenzentrums an das öffentliche Internet. Verfügbarkeit ist die Erreichbarkeit der Anwendung an diesem Messpunkt in ihren wesentlichen Funktionen. Der Anbieter misst die Verfügbarkeit durch eine automatisierte, regelmäßige Abfrage eines dafür eingerichteten Prüfpunkts der Anwendung, zeichnet Ausfallzeiten mit Beginn und Ende auf und stellt Ihnen diese Aufzeichnungen auf Anforderung zur Verfügung.
- Als Nichtverfügbarkeit gelten nicht:
- Zeiten angekündigter, geplanter Wartung innerhalb der Wartungsfenster nach Absatz 4,
- Notfallwartung zur Abwehr akuter Sicherheitsrisiken,
- Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters, insbesondere Störungen Ihrer Internetanbindung, Ihrer Endgeräte oder Störungen bei Dritten, die der Anbieter nicht zu vertreten hat,
- höhere Gewalt im Sinne des § 30,
- Ausfälle infolge einer vertragswidrigen Nutzung durch Sie oder infolge unterlassener Mitwirkung nach § 11.
- Geplante Wartungsfenster kündigt der Anbieter mindestens 48 Stunden vorher per E-Mail an die im Konto hinterlegte Adresse oder durch einen Hinweis in der Anwendung an. Sie liegen soweit möglich zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (MEZ/MESZ) und betragen insgesamt höchstens 24 Stunden je Kalenderjahr, davon höchstens acht Stunden in einem einzelnen Kalendermonat. Darüber hinausgehende Wartungszeiten sowie nicht rechtzeitig angekündigte Wartungszeiten gelten als Nichtverfügbarkeit im Sinne des Absatzes 1. Notfallwartung teilt der Anbieter unverzüglich, spätestens im Nachhinein, mit.
§ 13 Störungen, Mängel und Entgeltminderung
- Sie werden Störungen und Mängel unverzüglich nach Kenntnis in Textform an hello@immobooks.at oder über das Kontaktformular unter immobooks.at/contact melden und dabei die Fehlerwirkung, den Zeitpunkt des Auftretens und die zur Nachvollziehung erforderlichen Angaben mitteilen.
- Der Anbieter behebt gemeldete Mängel im Rahmen seiner Erhaltungspflicht nach § 6 Abs 1 innerhalb angemessener Frist.
- Unterschreitet die tatsächliche Verfügbarkeit den nach § 12 Abs 1 angestrebten Wert, erhalten Sie auf Anforderung eine Gutschrift in Höhe des Entgeltanteils, der rechnerisch auf die Dauer der Nichtverfügbarkeit entfällt. Sie können die Gutschrift bereits während des laufenden Kalenderjahres verlangen, sobald die nach § 12 Abs 1 zulässige Ausfallzeit überschritten ist; im Übrigen ist die Anforderung innerhalb von drei Monaten ab Ende des Kalenderjahres zu stellen. Die Gutschrift wird mit dem Entgelt der nächsten Abrechnungsperiode verrechnet; besteht der Vertrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, wird sie nach § 25 Abs 9 ausbezahlt.
- Die Gutschrift ist eine Pauschalierung des Minderungsanspruchs nach § 1096 Abs 1 ABGB für den betroffenen Zeitraum und wird auf einen bestehenden Minderungsanspruch angerechnet. Der Anspruch auf Befreiung von oder Minderung des Entgelts nach § 1096 Abs 1 ABGB wird nicht ausgeschlossen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt, insbesondere Ansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters sowie das Recht zur außerordentlichen Auflösung nach § 1117 ABGB.
- Die pauschalierte Gutschrift nach Absatz 3 wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem Ihre Meldung nach Absatz 1 eingelangt ist, es sei denn, der Anbieter kannte den Mangel bereits oder der Mangel war offenkundig. Ihr gesetzlicher Anspruch auf Entgeltbefreiung und Entgeltminderung nach § 1096 Abs 1 ABGB besteht davon unabhängig auch für den Zeitraum vor der Meldung; er geht durch eine unterbliebene oder verspätete Meldung nicht verloren.
§ 14 KI-Funktionen: was sie leisten und was nicht
- ImmoBooks enthält KI-gestützte Funktionen, insbesondere die Rechnungs- und Belegerkennung, die Erkennung und Einordnung von Mietverträgen, Buchungs- und Kontenzuordnungsvorschläge, den MRG-Chat und Hinweise zur steuerlichen Optimierung.
- Gegenstand dieser Funktionen ist die Erzeugung von Vorschlägen, Auswertungen und Hinweisen. Der Anbieter schuldet die Bereitstellung dieser Funktionen, nicht die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der erzeugten Ausgaben. Die Ausgaben beruhen auf statistischen Verfahren, können unrichtig oder unvollständig sein, stellen keine Entscheidung dar und sind für Sie nicht bindend. Eine bestimmte Erkennungsgenauigkeit wird nicht zugesichert.
- Sie prüfen jede KI-gestützt erzeugte Ausgabe vor ihrer Verwendung, insbesondere vor der Verbuchung, vor der Erstellung und Übermittlung von Abrechnungen nach § 21 MRG und § 34 WEG, vor der Weitergabe an Mieter, Eigentümer oder sonstige Dritte und vor jeder Einreichung bei Behörden.
- Rollenverteilung nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung): Der Anbieter ist hinsichtlich der in ImmoBooks integrierten KI-Funktionen Anbieter im Sinne des Art 3 Z 3 KI-VO. Sie sind hinsichtlich Ihrer Nutzung Betreiber im Sinne des Art 3 Z 4 KI-VO und erfüllen die Sie treffenden Betreiberpflichten eigenverantwortlich.
- Dazu zählen insbesondere geeignete Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz jener Personen, die die KI-Funktionen in Ihrem Namen nutzen (Art 4 KI-VO), sowie die Offenlegungspflicht nach Art 50 Abs 4 KI-VO, soweit Sie mit ImmoBooks erzeugte Texte veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Der Anbieter stellt hierfür Dokumentation und Hinweise bereit, schuldet jedoch keine Schulung.
- Der Anbieter kennzeichnet KI-gestützte Funktionen in der Anwendung. Sie und die von Ihnen zugelassenen Nutzer werden spätestens bei der ersten Interaktion darüber informiert, dass sie mit einem KI-System interagieren; KI-gestützt erzeugte Inhalte werden nach Maßgabe des Art 50 KI-VO gekennzeichnet.
- Ihre Inhalte, Belege und Eingaben werden nicht zum Training oder zur Verbesserung von KI-Modellen verwendet – weder durch den Anbieter noch durch von ihm eingesetzte Unterauftragsverarbeiter. Eine Verarbeitung erfolgt ausschließlich zur Erbringung der vertraglichen Leistung. Die zur Erbringung dieser Funktionen erforderliche Übermittlung an den in § 16 Abs 3 lit a genannten Empfänger bleibt davon unberührt; auch dieser verwendet die übermittelten Inhalte nicht zu Trainingszwecken und speichert sie nicht über die Dauer der jeweiligen Verarbeitung hinaus.
- Der Anbieter protokolliert KI-gestützte Vorgänge nach Zeitpunkt, Funktion, eingesetztem Modell und Umfang der Nutzung. Den aggregierten Umfang Ihrer Nutzung zeigt Ihnen die Anwendung in den Abrechnungseinstellungen an; die vollständigen Aufzeichnungen stellt Ihnen der Anbieter auf Verlangen in Textform binnen 14 Tagen zur Verfügung. Das Append-only-Journal der Buchhaltung bleibt davon unberührt.
- Ändert sich die rechtliche Einstufung einer KI-Funktion aufgrund der KI-Verordnung, darauf gestützter Rechtsakte, Leitlinien oder Verhaltenskodizes, kann der Anbieter die betroffene Funktion anpassen, einschränken oder einstellen. Er kündigt dies mindestens 30 Tage vorher in Textform an; führt die Maßnahme zu einer wesentlichen Einschränkung des vertraglich beschriebenen Funktionsumfangs, gilt die Frist des § 24 Abs 2 von acht Wochen, soweit nicht ein Rechtsakt, eine behördliche Vorgabe oder eine Leitlinie ein früheres Handeln zwingend gebietet. Führt die Maßnahme zu einer wesentlichen Einschränkung im Sinne des vorstehenden Satzes, können Sie den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen; bereits im Voraus bezahlte Entgelte werden nach § 25 Abs 9 anteilig rückerstattet.
- Die KI-Funktionen sind Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung; eine gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligung wird für ihre Nutzung nicht eingeholt und ist nicht erforderlich (§ 16 Abs 4). Sie können die Nutzung der KI-Funktionen jederzeit unterlassen; auf Ihr Verlangen in Textform deaktiviert der Anbieter sie innerhalb von sieben Tagen für Ihre gesamte Organisation und aktiviert sie auf Verlangen wieder. Die Deaktivierung lässt das Entgelt nach § 8 unberührt; die übrigen Funktionen stehen unverändert zur Verfügung.
§ 15 Keine Steuer-, Rechts- oder Buchhaltungsberatung
- ImmoBooks ersetzt keine steuerliche, rechtliche oder buchhalterische Beratung und keine Prüfung durch einen Berufsberechtigten.
- Dieser Vertrag ist ein Vertrag über die Bereitstellung von Software als Dienstleistung. Er begründet kein Beratungsverhältnis und keinen Auftrag zur Erteilung von Rat oder Auskunft im Sinne des § 1300 ABGB.
- Die Funktion „Steueroptimierungs-Hinweise“ wertet die von Ihnen erfassten Daten automationsunterstützt nach allgemeinen, im Vorhinein festgelegten Regeln aus und gibt daraus abgeleitete rechnerische Hinweise und Prüfhinweise aus. Eine Prüfung Ihres Einzelfalls durch einen Berufsberechtigten, eine Empfehlung zu einer konkreten Gestaltung und eine Auswahl unter mehreren rechtlich zulässigen Vorgehensweisen sind damit nicht verbunden. Der Anbieter ist nicht zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufs berechtigt und bietet solche Tätigkeiten nicht an.
- Der MRG-Chat liefert allgemeine Informationen zu mietrechtlichen Regelungen, insbesondere zum MRG und zum WEG, sowie Hinweise auf Fundstellen. Er erbringt keine berufsmäßige Parteienvertretung im Sinne des § 8 RAO, verfasst keine Schriftsätze für Gerichte oder Behörden und führt keine Vertretung in Verfahren.
- Bezeichnungen von Funktionen in ImmoBooks beschreiben deren fachlichen Anwendungsbereich. Sie behaupten weder eine Berufsberechtigung des Anbieters noch die Erbringung berufsvorbehaltener Leistungen.
- Die gesetzliche Verantwortung nach § 11 Abs 2 lit d verbleibt bei Ihnen. Das gilt ebenso für die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnungen nach § 21 MRG, der Abrechnungen nach § 34 WEG, der VPI-Indexierungen, der Meldungen an die Abgabenbehörden und für die Einhaltung Ihrer Aufbewahrungspflichten nach § 28.
- Dieser Vertrag begründet keine Ansprüche Dritter gegen den Anbieter; er entfaltet insoweit keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ansprüche von Mietern, Eigentümern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Abgabenbehörden oder sonstigen Dritten werden durch ihn nicht begründet. Die Erstreckung der Haftungsbeschränkungen nach § 29 Abs 7 auf Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Anbieters bleibt davon unberührt.
§ 16 Ihre Daten, Datenschutz und Serverstandort
- Sämtliche Rechte an den von Ihnen eingebrachten und den im Rahmen der Nutzung erzeugten Daten verbleiben bei Ihnen. Der Anbieter erwirbt an diesen Daten ausschließlich ein einfaches, zweckgebundenes, auf die Vertragsdauer und den Zeitraum bis zur Löschung befristetes Nutzungsrecht, soweit dies zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erforderlich ist.
- Der Anbieter nutzt Ihre Daten nicht zu eigenen Zwecken, gibt sie nicht zu eigenen Zwecken an Dritte weiter und verwendet sie nicht zum Training von KI-Modellen.
- Ihre Objekt-, Mieter-, Beleg- und Buchhaltungsdaten werden dauerhaft ausschließlich in Rechenzentren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gespeichert. Die Anwendung, die Datenbank und der Dokumentenspeicher werden derzeit in Amsterdam betrieben, die Weboberfläche wird aus Frankfurt am Main ausgeliefert. Die eingesetzten Dienstleister sind mit Standort, Zweck und Übermittlungsgrundlage in der Liste unter /legal/subprocessors ausgewiesen. Eine Übermittlung an Empfänger außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums findet nur statt, soweit sie in dieser Liste ausgewiesen ist, und ausschließlich auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses oder der Standardvertragsklauseln nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914. Das betrifft insbesondere:
- die KI-Funktionen nach § 14: Die dafür jeweils erforderlichen Inhalte werden an Anthropic, PBC (Vereinigte Staaten) übermittelt; Grundlage sind die Standardvertragsklauseln sowie eine Vereinbarung über die Nichtspeicherung der übermittelten Inhalte (Zero Data Retention);
- die Zahlungsabwicklung nach § 9 Abs 4: Der Zahlungsdienstleister Stripe verarbeitet die zur Zahlungsabwicklung erforderlichen Vertrags- und Zahlungsdaten und überträgt sie teilweise in die Vereinigten Staaten; Grundlage sind die Standardvertragsklauseln und das EU-US Data Privacy Framework;
- den Versand von E-Mails einschließlich der Übermittlung von Abrechnungsdokumenten an Mieter und Eigentümer: Resend, Inc. (Vereinigte Staaten); Grundlage sind die Standardvertragsklauseln.
Die von den in lit a bis lit c genannten Empfängern jeweils eingesetzte Infrastruktur kann Cloud-Dienste US-amerikanischer Anbieter umfassen; die Zusage nach Satz 1 zur dauerhaften Speicherung im Europäischen Wirtschaftsraum bleibt davon unberührt. Die jeweils aktuellen Empfänger, Standorte, Zwecke und Übermittlungsgrundlagen ergeben sich aus /legal/subprocessors.
- Sie sind Verantwortlicher im Sinne des Art 4 Z 7 DSGVO für die in ImmoBooks verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere für Daten von Mietern, Eigentümern, Lieferanten und Dienstleistern. Soweit für einzelne Verarbeitungen eine von Ihnen verwaltete Eigentümergemeinschaft (§ 2 Abs 5 WEG) Verantwortliche oder gemeinsam mit Ihnen Verantwortliche ist, schließen Sie diesen Vertrag und den Auftragsverarbeitungsvertrag insoweit auch in deren Namen und Vollmacht; Sie stehen dafür ein, dazu berechtigt zu sein. Der Anbieter ist insoweit Auftragsverarbeiter im Sinne des Art 4 Z 8 DSGVO und verarbeitet diese Daten ausschließlich auf Ihre Weisung; eine eigene Einwilligung betroffener Personen holt er dafür nicht ein. Einzelheiten regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag unter /legal/dpa, der nach § 3 Abs 4 dieser AGB Vertragsbestandteil ist. Weitere Informationen finden Sie unter /legal/datenschutz und /legal/cookies.
- Anfragen betroffener Personen, insbesondere von Mietern und Eigentümern, richten sich an Sie als Verantwortlichen. Der Anbieter unterstützt Sie nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags und setzt Löschungen und Einschränkungen der Verarbeitung auf Ihre Weisung in den Produktivsystemen um. Aus technisch bedingten Sicherungskopien werden die Daten mit deren turnusmäßiger Überschreibung entfernt, längstens binnen 35 Tagen; bis dahin sind sie gesperrt und werden ausschließlich zur Wiederherstellung des Dienstes verarbeitet.
- Sie erteilen dem Anbieter eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter im Sinne des Art 28 Abs 2 DSGVO. Die jeweils aktuelle und für die Genehmigung allein maßgebliche Liste ist unter /legal/subprocessors abrufbar. Der Anbieter informiert Sie über die Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters mindestens 14 Tage im Voraus per E-Mail an die im Konto hinterlegte Adresse.
- Sie können der Änderung innerhalb dieser 14 Tage aus datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. Im Fall eines begründeten Widerspruchs verzichtet der Anbieter entweder auf den Einsatz des betreffenden Unterauftragsverarbeiters oder räumt Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des geplanten Wechsels ein; bereits im Voraus bezahlte Entgelte werden in diesem Fall nach § 25 Abs 9 anteilig rückerstattet. Ein Kündigungsrecht des Anbieters wird durch Ihren Widerspruch nicht begründet.
- Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Anbieter Ihnen unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24 Stunden ab seiner Kenntnis, und stellt Ihnen die für Ihre Meldung nach Art 33 Abs 1 DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung (Art 28 Abs 3 lit f, Art 33 Abs 2 DSGVO). Einzelheiten regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag unter /legal/dpa; sieht dieser eine längere Meldefrist vor, gilt abweichend von § 3 Abs 4 die kürzere Frist dieses Absatzes.
§ 17 Datensicherung
- Der Anbieter führt im Rahmen seiner Erhaltungspflicht regelmäßige Sicherungen der in ImmoBooks gespeicherten Daten durch. Die Sicherungen dienen der Wiederherstellung des Dienstes.
- Die Sicherungen ersetzen keine Datenhaltung in Ihrem eigenen Bereich. Sie sind gehalten, die bereitgestellten Exportfunktionen in einem Ihrem Geschäftsrisiko angemessenen Intervall zu nutzen und die Exporte in Ihrer eigenen Sphäre aufzubewahren. Diese Obliegenheit geht nicht über die Sicherungspflicht des Anbieters nach Absatz 1 hinaus; ihre Verletzung führt nicht zum Wegfall, sondern nach Maßgabe des § 29 Abs 6 zur Minderung Ihrer Ansprüche.
§ 18 Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich für Zwecke dieses Vertrags. Vertraulich sind insbesondere Ihre Kunden-, Objekt-, Mieter- und Buchhaltungsdaten sowie technische und wirtschaftliche Informationen des Anbieters.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Verpflichtung bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder von Dritten rechtmäßig zugänglich gemacht wurden, oder deren Offenlegung gesetzlich, gerichtlich oder behördlich angeordnet ist.
- Die Verpflichtung besteht über das Ende des Vertrags hinaus fort.
- Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten, denen Sie unterliegen, bleiben unberührt. Der Anbieter berücksichtigt, dass ein Teil seiner Kunden eigenen beruflichen Verschwiegenheitspflichten unterliegt, und trifft die zu deren Wahrung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrags.
§ 19 Zahlungsverzug: Zinsen und Kosten
- Bei verschuldetem Zahlungsverzug schulden Sie Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Maßgeblich ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres gilt. Haben Sie den Verzug nicht zu vertreten, schulden Sie die gesetzlichen Zinsen nach § 1000 Abs 1 ABGB.
- Daneben schulden Sie die Betreibungskostenpauschale von 40 € nach § 458 UGB sowie den Ersatz der zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen und angemessenen weiteren Kosten nach § 1333 Abs 2 ABGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 20 Sperre bei Zahlungsverzug und außerordentliche Auflösung
- Befinden Sie sich mit einem fälligen Entgelt in Verzug, mahnt der Anbieter Sie in Textform, setzt eine Nachfrist von mindestens sieben Tagen und kündigt die Sperre an. Ist das Entgelt nach Ablauf der Nachfrist und nach mehr als 14 Tagen Verzug weiterhin offen, kann der Anbieter den Zugang zu den kostenpflichtigen Funktionen sperren.
- Die Sperre erfasst die schreibenden Funktionen, Automatisierungen, die KI-Funktionen und den Schreibzugriff im Mieterportal. Dauert der Verzug nach der Sperre weiter an, kann der Anbieter zusätzlich die Zugänge der von Ihnen zugelassenen Nutzer mit Ausnahme der vertretungsbefugten Personen deaktivieren.
- Der lesende Zugriff auf Ihre Daten und der vollständige Datenexport bleiben von jeder Stufe der Sperre unberührt. Grund dafür ist, dass Sie Ihre Daten zur Erfüllung eigener gesetzlicher Aufzeichnungs-, Abrechnungs- und Aufbewahrungspflichten benötigen.
- Der Anbieter macht kein Zurückbehaltungsrecht an Ihren Daten geltend und macht den Datenexport nicht von der Begleichung offener Entgelte abhängig.
- Die Entgeltpflicht bleibt während der Sperre bestehen, soweit die Sperre auf einem von Ihnen zu vertretenden Verzug beruht. Der Anbieter hebt die Sperre unverzüglich nach vollständigem Zahlungseingang auf.
- Dauert der Verzug trotz Mahnung und trotz Sperre nach Absatz 1 mehr als 30 Tage an, kann der Anbieter den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen. Eine automatisierte Auflösung zu einem früheren Zeitpunkt findet nicht statt. Ihre Rechte nach § 26 und § 27 bleiben auch in diesem Fall unberührt.
§ 21 Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Sie können gegen Forderungen des Anbieters nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der aufgerechneten Verbindlichkeit stehen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Zwingende gesetzliche Aufrechnungsmöglichkeiten, insbesondere im Insolvenzverfahren, bleiben unberührt.
§ 22 Anpassung der Entgelte
- Wertsicherung. Die Entgelte nach § 8 sind wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020, Basis 2020 = 100) oder einem an dessen Stelle tretenden Index; tritt ein neuer Index an die Stelle, wird nach den von der Statistik Austria veröffentlichten Verkettungsfaktoren umgerechnet. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsbeginns verlautbarte Indexzahl. Eine Anpassung erfolgt frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach jeweils zum 1. April eines Jahres, sofern sich die für den Monat September des Vorjahres verlautbarte Indexzahl gegenüber der letzten Anpassungsbasis um mehr als drei Prozent verändert hat; die Anpassung erfolgt diesfalls im Ausmaß der gesamten Indexveränderung.
- Die Anpassung nach Absatz 1 erfolgt in beide Richtungen. Sinkt der Index, vermindert sich das Entgelt im selben Verhältnis. Der Anbieter weist die Berechnung nachvollziehbar aus.
- Darüber hinausgehende Änderungen der Listenpreise sind nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Sachliche Gründe sind insbesondere eine Änderung der Rechtslage oder behördlicher Vorgaben, der Wegfall oder eine wesentliche Verteuerung von Vorleistungen Dritter, gestiegene Sicherheitsanforderungen und die allgemeine Kostenentwicklung.
- Jede Entgeltänderung nach Absatz 1 oder Absatz 3 teilt der Anbieter Ihnen mindestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden in Textform mit; bei einer Anpassung nach Absatz 1 zum 1. April daher spätestens am 1. Februar. Die Mitteilung nennt das bisherige und das neue Entgelt, den Grund der Änderung, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens und weist gesondert und hervorgehoben auf das Kündigungsrecht nach Absatz 5 hin.
- Sie können den Vertrag im Fall einer Entgeltänderung bis zum Wirksamwerden der Änderung zu diesem Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Bereits im Voraus bezahlte Entgelte werden nach § 25 Abs 9 anteilig rückerstattet.
- Bei jährlicher Abrechnung wird eine Entgeltänderung frühestens zum Beginn der nächsten Abrechnungsperiode wirksam. Bereits im Voraus bezahlte Zeiträume bleiben vom geänderten Entgelt unberührt.
- Eine Zustimmungsfiktion nach § 23 gilt für Entgeltänderungen nicht.
§ 23 Änderung dieser AGB
- Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies durch eine Änderung der Rechtslage, durch höchstgerichtliche Rechtsprechung, durch behördliche Vorgaben, durch die technische Weiterentwicklung der Software oder durch eine Änderung des Leistungsangebots veranlasst ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu Ihren Lasten verschoben wird.
- Der Anbieter teilt Ihnen Änderungen mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mit. Die Mitteilung enthält den geänderten Wortlaut oder eine Gegenüberstellung der geänderten Punkte, den Volltext der neuen Fassung mit ihrer Versionskennung sowie einen gesonderten, hervorgehobenen Hinweis darauf, dass Ihr Schweigen als Zustimmung gilt.
- Widersprechen Sie nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen.
- Widersprechen Sie, wird die Änderung Ihnen gegenüber nicht wirksam; der Vertrag läuft zu den bisherigen Bedingungen weiter. Ein Kündigungsrecht des Anbieters wird durch Ihren Widerspruch nicht begründet; das Recht des Anbieters zur ordentlichen Kündigung nach § 25 Abs 5 und zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Nachteile entstehen Ihnen aus dem Widerspruch nicht.
- Nicht im Weg der Zustimmungsfiktion geändert werden können: das Entgelt (§ 8, § 22), der Kern des vertraglich beschriebenen Leistungsumfangs, der Vertragszweck als Software für die Haus- und Mietverwaltung sowie die Buchhaltung nach österreichischem Recht, die Zusagen nach § 16 Abs 1 und Abs 2 (Rechte an Ihren Daten, keine Nutzung zu eigenen Zwecken, kein KI-Training), die dauerhafte Speicherung Ihrer Objekt-, Mieter-, Beleg- und Buchhaltungsdaten in Rechenzentren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (§ 16 Abs 3 Satz 1) sowie diese Bestimmung selbst. Die Anpassung der Entgelte nach § 22 bleibt zulässig; dieser Absatz schließt insoweit nur die Zustimmungsfiktion aus (§ 22 Abs 7).
- Änderungen, die ausschließlich zu Ihren Gunsten wirken – insbesondere die Umsetzung zwingender gesetzlicher Kundenrechte –, kann der Anbieter auch ohne Einhaltung der Frist nach Absatz 2 in Kraft setzen; er informiert Sie darüber in Textform.
§ 24 Weiterentwicklung und Änderung des Leistungsumfangs
- Der Anbieter entwickelt ImmoBooks laufend weiter. Änderungen, die den vertraglich beschriebenen Funktionsumfang nicht wesentlich einschränken – insbesondere Fehlerbehebungen, Sicherheitsmaßnahmen, Änderungen der Benutzeroberfläche, die Ablösung eingesetzter Technologien und der Wechsel von Unterauftragsverarbeitern nach § 16 Abs 6 und Abs 7 –, sind jederzeit zulässig. Sind sie für Sie spürbar, kündigt der Anbieter sie an.
- Wesentliche Einschränkungen des vertraglich beschriebenen Funktionsumfangs sowie Änderungen der Kontingente nach § 8 Abs 2 zu Ihren Lasten sind nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne des § 22 Abs 3 zulässig. Der Anbieter teilt sie Ihnen mindestens acht Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform unter Angabe des Grundes mit. Sie können den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen; bereits im Voraus bezahlte Entgelte werden nach § 25 Abs 9 anteilig rückerstattet. Nicht zulässig ist eine Einschränkung, die dazu führt, dass die in § 5 Abs 2 genannten Kernfunktionen – Mietverwaltung nach dem MRG einschließlich VPI-Indexierung, Betriebskostenabrechnung nach § 21 MRG, Abrechnung nach § 34 WEG, doppelte Buchhaltung nach dem Einheitskontenrahmen 2016 sowie die Exporte nach § 26 Abs 9 – ganz oder in ihrem Kern entfallen; insoweit gilt Absatz 3.
- Nicht änderbar sind der Vertragszweck sowie die in § 23 Abs 5 genannten Zusagen nach § 16 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Satz 1. Die Anpassung der Entgelte richtet sich ausschließlich nach § 22; § 23 Abs 5 schließt insoweit nur die Zustimmungsfiktion aus.
§ 25 Laufzeit und Kündigung
- Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Sie können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode kündigen. Abrechnungsperiode ist je nach gewähltem Abrechnungsintervall ein Monat oder zwölf Monate. Kündigen Sie nicht, läuft der Vertrag zu den bestehenden Bedingungen weiter und die Abrechnungsperiode beginnt jeweils neu.
- Die Kündigung ist in Textform an hello@immobooks.at zu erklären; soweit der Anbieter in den Abrechnungseinstellungen eine Kündigungsfunktion bereitstellt, kann sie auch darüber erklärt werden. Die Kündigung in Textform ist jederzeit und ohne zusätzliche Voraussetzungen möglich; sie ist an keine bestimmte Benutzerrolle gebunden, sofern die erklärende Person vertretungsbefugt ist. Der Anbieter bestätigt Ihnen den Eingang und den Beendigungszeitpunkt in Textform.
- Bei jährlicher Abrechnung erinnert der Anbieter Sie spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Jahresperiode in Textform an den bevorstehenden Beginn und an das Kündigungsrecht nach Absatz 2.
- Der Anbieter kann den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Abrechnungsperiode kündigen. Das Recht beider Parteien zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Lösen Sie aus wichtigem Grund auf, werden bereits im Voraus bezahlte Entgelte für den nicht genutzten Zeitraum nach Absatz 9 anteilig rückerstattet.
- Für eine vorzeitige Beendigung fallen keine Vertragsstrafen und keine sonstigen Entgelte an.
- Bei ordentlicher Kündigung nach Absatz 2 werden bereits bezahlte Entgelte für die laufende Abrechnungsperiode nicht rückerstattet; bei jährlicher Abrechnung kann das bis zu elf Monate betreffen. In den in diesen AGB ausdrücklich genannten Fällen – § 10 Abs 7, § 13 Abs 3, § 14 Abs 9, § 16 Abs 7, § 22 Abs 5, § 24 Abs 2, § 26 Abs 12, § 27a Abs 3, § 30 Abs 3 und § 31 Abs 2 – sowie bei einer von Ihnen erklärten Auflösung aus wichtigem Grund, insbesondere nach § 1117 ABGB, erfolgt eine anteilige Rückerstattung nach Absatz 9. Wird der Vertrag im Weg der Wechselkündigung nach § 26 beendet, gilt dieser Absatz nicht; es wird nach § 26 Abs 12 taggenau abgerechnet.
- Ihr Recht auf Wechselkündigung nach § 26 besteht unabhängig von diesem Paragraphen und wird durch die gewählte Abrechnungsperiode nicht eingeschränkt.
- Anteilige Rückerstattungen und Auszahlungen nach diesen AGB werden binnen 14 Tagen ab Wirksamwerden der Beendigung oder ab Feststehen des Gutschriftsanspruchs über den ursprünglich verwendeten Zahlungsweg gutgeschrieben. Maßgeblich ist der taggenaue Anteil der nicht genutzten Abrechnungsperiode. Der Anbieter weist die Berechnung in der Abrechnung nachvollziehbar aus.
§ 26 Anbieterwechsel und Datenportabilität
- Sie können jederzeit den Wechsel zu einem anderen Anbieter, die Übertragung auf eine eigene IT-Infrastruktur oder die Löschung Ihrer Daten verlangen (Wechselkündigung). Dieses Recht besteht unabhängig von der gewählten Abrechnungsperiode und unabhängig vom ordentlichen Kündigungsrecht nach § 25. Die Wechselkündigung setzt voraus, dass Sie in der Erklärung angeben, zu welchem Anbieter oder auf welche eigene IT-Infrastruktur Sie wechseln oder dass Sie die Löschung Ihrer Daten verlangen.
- Die Kündigungsfrist für die Wechselkündigung beträgt einen Monat; sie überschreitet in keinem Fall die nach Art 25 Abs 2 lit d der Verordnung (EU) 2023/2854 zulässige Höchstfrist von zwei Monaten. Die Wechselkündigung ist auf demselben Weg wie die Kündigung nach § 25 Abs 3 zu erklären.
- Nach Ablauf dieser Kündigungsfrist beginnt ein Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen (Art 25 Abs 2 lit a der Verordnung (EU) 2023/2854). In diesem Zeitraum ermöglicht und unterstützt der Anbieter die Übertragung Ihrer exportierbaren Daten, wahrt ein hohes Sicherheitsniveau, unterstützt die Geschäftskontinuität und informiert Sie über ihm bekannte Risiken des Wechselvorgangs. Während des Übergangszeitraums besteht der Vertrag mit dem gewählten Plan fort; das laufende Entgelt nach § 8 ist weiterhin geschuldet und wird taggenau verrechnet. § 26 Abs 10 betrifft ausschließlich Entgelte für den Wechselvorgang selbst, den Export, die Schnittstellennutzung und die Dokumentation.
- Sie können den Übergangszeitraum einmalig um einen von Ihnen bestimmten angemessenen Zeitraum verlängern. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Die Verlängerung darf insgesamt sieben Monate ab Ende der Kündigungsfrist nicht überschreiten.
- Ist die Übertragung innerhalb von 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter Ihnen dies innerhalb von 14 Arbeitstagen begründet mit und bietet einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten an (Art 25 Abs 4 der Verordnung (EU) 2023/2854).
- Nach Ende des Übergangszeitraums steht Ihnen der Abrufzeitraum nach § 27 zur Verfügung.
- Exportierbar sind sämtliche von Ihnen bereitgestellten Daten sowie sämtliche Ergebnisdaten, die durch Ihre Nutzung erzeugt oder miterzeugt wurden, jeweils samt Metadaten, insbesondere:
- Objekt- und Einheitenstammdaten,
- Mietverträge einschließlich der mietrechtlichen Einordnung und der Historie der VPI-Indexierung,
- Stammdaten von Mietern, Eigentümern und Vertragspartnern,
- Betriebskostenabrechnungen nach § 21 MRG und Abrechnungen nach § 34 WEG,
- Konten nach dem Einheitskontenrahmen 2016 und das Append-only-Journal,
- Belege und Belegdateien sowie die daraus automatisiert extrahierten Rechnungsdaten,
- Buchungs- und Zuordnungsvorschläge sowie ausgegebene Steueroptimierungs-Hinweise,
- Zahlungs- und Mahnhistorie,
- Inhalte des Mieterportals einschließlich Schadensmeldungen und Anhängen,
- Benutzer- und Rollenkonfiguration sowie Audit-Log.
Soweit Inhalte in ImmoBooks nicht dauerhaft gespeichert werden – das betrifft insbesondere die Eingaben und Ausgaben des MRG-Chats –, besteht insoweit kein Exportanspruch; der Anbieter weist solche Funktionen in der Anwendung als nicht gespeichert aus.
- Nicht exportierbar sind die vom Anbieter eingesetzten Modelle, Modellparameter, Prompts, Regelwerke, Konfidenz- und Bewertungslogiken sowie die Referenz- und Wissensbasis der Software. Diese sind durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt oder stellen Geschäftsgeheimnisse des Anbieters dar. Diese Ausnahme behindert und verzögert den Wechselvorgang nicht.
- Der Export erfolgt in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Buchhaltungsdaten stehen in den Formaten BMD, RZL, DATEV, FinanzOnline-XML und als BAO-Audit-Export sowie über die dokumentierten Schnittstellen zur Verfügung. Die übrigen in Absatz 7 genannten Daten stellt der Anbieter auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen als strukturierten CSV- oder JSON-Export bereit. Der Anbieter stellt Ihnen auf Verlangen zusätzlich die zur Interpretation der Exporte erforderliche Dokumentation bereit.
- Für den Wechselvorgang, den Datenexport, die Nutzung der Schnittstellen und die Bereitstellung der Dokumentation verrechnet der Anbieter keine Entgelte.
- Der Anbieter schuldet keine funktionale Äquivalenz beim übernehmenden Anbieter, keine Entwicklung neuer Technologien, keine Offenlegung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen und keine Maßnahmen, die die Sicherheit und Integrität der Software gefährden. Die Übernahme von Daten aus Fremdsystemen in ImmoBooks ist keine Wechselleistung im Sinne dieses Paragraphen; sie ist gesondert zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
- Wird der Vertrag im Weg der Wechselkündigung beendet, rechnet der Anbieter taggenau bis zum Wirksamwerden der Beendigung ab; bereits im Voraus bezahlte Entgelte werden für den darüber hinausgehenden Zeitraum nach § 25 Abs 9 anteilig rückerstattet.
- Übergangszeitraum, Abrufzeitraum und Exportunterstützung stehen Ihnen unabhängig davon zu, aus welchem Grund und von welcher Partei der Vertrag beendet wurde – auch nach einer außerordentlichen Auflösung durch den Anbieter wegen Zahlungsverzugs nach § 20 Abs 6.
§ 27 Nach Vertragsende: Abrufzeitraum, Löschung und Archivierung
- Nach Ende des Übergangszeitraums nach § 26 Abs 3 bis 5 – in allen anderen Beendigungsfällen ab Wirksamwerden der Beendigung – steht Ihnen für 90 Kalendertage ein Zugang im Lesemodus zur Verfügung, in dem sämtliche Exportfunktionen unentgeltlich nutzbar bleiben (Abrufzeitraum). Abweichend davon beträgt der Abrufzeitraum in dem in § 7 Abs 7 geregelten Fall 30 Kalendertage ab Vertragsende. In keinem Fall unterschreitet der Abrufzeitraum den nach Art 25 Abs 2 lit g der Verordnung (EU) 2023/2854 gebotenen Mindestzeitraum von 30 Kalendertagen ab dem Ende des Übergangszeitraums.
- Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht der Anbieter Ihre Daten aus den Produktivsystemen vollständig, soweit Sie als Verantwortlicher nichts anderes angewiesen haben und soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Weisen Sie eine Archivierung an, werden die betroffenen Daten für die Dauer der abgabenrechtlichen Aufbewahrungsfrist (§ 132 BAO: sieben Jahre ab dem Schluss des betreffenden Kalenderjahres) archiviert, für jede weitere Verarbeitung gesperrt und ausschließlich zu diesem Zweck verwendet; danach werden sie gelöscht. Der Anbieter fordert Sie spätestens 14 Tage vor Ablauf des Abrufzeitraums in Textform auf, zwischen Löschung und Archivierung zu wählen; treffen Sie keine Wahl, wird gelöscht.
- Aus technisch bedingten Sicherungskopien werden gelöschte Daten mit deren turnusmäßiger Überschreibung entfernt, längstens binnen 35 Tagen nach der Löschung aus den Produktivsystemen; bis dahin sind sie gesperrt und werden ausschließlich zur Wiederherstellung des Dienstes verarbeitet. Auf Verlangen bestätigt der Anbieter Löschung oder Archivierung in Textform unter Angabe des Zeitpunkts der Produktiv- und der Backup-Löschung.
- Von der Löschung ausgenommen sind zudem jene Daten, die der Anbieter zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten benötigt, insbesondere seine eigenen Rechnungen und Zahlungsbelege gegenüber Ihnen im Rahmen der Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren nach der Bundesabgabenordnung. Diese Daten werden für die Dauer der jeweiligen Frist gesperrt und ausschließlich zu diesem Zweck verarbeitet.
- Eine über die Fristen des Absatzes 2 hinausgehende Archivierung Ihrer Daten durch den Anbieter erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung in Textform und gegen gesondertes Entgelt. Die Archivierung nach Absatz 2 ist unentgeltlich.
- Der Anbieter macht die Herausgabe und den Export Ihrer Daten in keinem Fall von der Begleichung offener Forderungen abhängig.
- Ihre eigenen Aufbewahrungspflichten richten sich nach § 28.
§ 27a Betriebseinstellung und Insolvenz des Anbieters
- Stellt der Anbieter den Betrieb von ImmoBooks ein, kündigt er dies mindestens sechs Monate vorher in Textform an. § 26 Abs 3 bis 5 und § 27 gelten sinngemäß ab dem angekündigten Einstellungszeitpunkt; einer gesonderten Wechselkündigung durch Sie bedarf es dafür nicht.
- Der Anbieter hält organisatorisch sicher, dass Ihnen der vollständige Export nach § 26 Abs 9 auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen für mindestens 30 Kalendertage zur Verfügung steht.
- Bereits im Voraus bezahlte Entgelte werden nach § 25 Abs 9 anteilig rückerstattet.
§ 28 Ihre Aufbewahrungspflichten
- Für die Einhaltung der Sie treffenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sind ausschließlich Sie verantwortlich. Diese betragen für Bücher, Aufzeichnungen und Belege sieben Jahre ab dem Schluss des betreffenden Kalenderjahres (§ 132 BAO). Für Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, können längere Fristen gelten, insbesondere 22 Jahre nach § 18 Abs 10 UStG 1994.
- Sie verwahren die exportierten Daten so, dass ihre vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gewährleistet ist (§ 132 Abs 2 BAO).
- Der Anbieter unterliegt hinsichtlich Ihrer Daten keiner eigenen abgabenrechtlichen Aufbewahrungspflicht. Er archiviert Ihre Daten nach § 27 Abs 2 ausschließlich auf Ihre Weisung und in Ihrem Interesse. Ein Verlassen auf die Speicherung oder Archivierung in ImmoBooks entbindet Sie nicht von Ihren Pflichten nach Absatz 1.
§ 29 Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und bei krass grober Fahrlässigkeit,
- für Personenschäden,
- nach dem Produkthaftungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung sowie
- soweit zwingendes Recht eine unbeschränkte Haftung vorsieht, insbesondere nach Art 82 DSGVO.
- Bei sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet der Anbieter der Höhe nach beschränkt nach Absatz 3.
- Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall auf das Nettoentgelt begrenzt, das Sie in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis tatsächlich gezahlt haben, mindestens jedoch auf 5.000 €. Für alle Schadensfälle innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ab Vertragsbeginn zusammengenommen gilt das Doppelte des nach Satz 1 maßgeblichen Betrags als Höchstgrenze.
- Die Begrenzung nach Absatz 3 gilt nicht für Pflichtverletzungen, die den Zugang zu, die Nutzung, die Herausgabe, die Übertragung oder die Löschung Ihrer Daten betreffen. Insoweit haftet der Anbieter bei grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur für die Verletzung jener Pflichten, ohne deren Erfüllung der Vertragszweck nicht erreicht werden kann – insbesondere die Bereitstellung und Erhaltung der Software (§ 6 Abs 1), die Integrität Ihrer Daten sowie deren Export und Herausgabe. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens auf die Beträge nach Absatz 3, begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Personenschäden sowie die in Absatz 1 lit c und lit d genannten Fälle sind von jeder Beschränkung ausgenommen.
- Im Rahmen der zulässigen Haftungsbegrenzung haftet der Anbieter nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Für Schäden aus dem Verlust von Daten und aus der ungeprüften Verwendung KI-gestützt erzeugter Ausgaben mindert sich die Haftung des Anbieters nach Maßgabe Ihres Mitverschuldens (§ 1304 ABGB), soweit Sie die Exportfunktionen entgegen § 17 Abs 2 nicht genutzt oder die Prüfung nach § 14 Abs 3 unterlassen haben; die Beweislast dafür trägt der Anbieter. Absatz 4 bleibt unberührt; ein vollständiger Haftungsausschluss ist mit dieser Bestimmung nicht verbunden.
- Die Haftungsregelungen dieses Paragraphen gelten, weil dieser Vertrag ausschließlich mit Unternehmern im Sinne der §§ 1 bis 3 UGB und ausschließlich über unternehmensbezogene Geschäfte (§ 343 UGB) geschlossen wird und weil die Fachverantwortung für Buchhaltung, Abrechnung und Abgabenerklärung nach § 11 Abs 2 lit d und § 15 Abs 6 bei Ihnen liegt. Sie gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche gleichermaßen und auch für Ansprüche gegen Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter des Anbieters (§ 15 Abs 7).
- Die gesetzlichen Rechte auf Entgeltbefreiung und Entgeltminderung nach § 1096 Abs 1 ABGB bleiben von diesem Paragraphen unberührt (§ 13 Abs 4).
§ 30 Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, kriegerische Auseinandersetzungen, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Anordnungen sowie großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer.
- Dauert das Ereignis länger als 60 Tage an, kann jede Partei den Vertrag außerordentlich kündigen. Bereits im Voraus bezahlte Entgelte werden nach § 25 Abs 9 anteilig rückerstattet. Ihre Rechte nach § 26 und § 27 bleiben unberührt.
§ 31 Übertragung des Vertrags
- Sie können Ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf einen Dritten übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge bedarf es keiner Zustimmung.
- Der Anbieter kann den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder auf einen Rechtsnachfolger übertragen. Er kündigt dies mindestens einen Monat vorher in Textform an. Sie können den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung außerordentlich kündigen; bereits im Voraus bezahlte Entgelte werden nach § 25 Abs 9 anteilig rückerstattet.
§ 32 Textform, Nebenabreden, Vertretungsmacht
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Der Textform genügen E-Mail sowie Erklärungen über die in der Anwendung dafür vorgesehenen Funktionen.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Anbieters sind zu Zusagen, die von diesen AGB abweichen, nur berechtigt, wenn die Geschäftsführung sie ausdrücklich in Textform bestätigt.
§ 33 Vorrang zwingenden Rechts
- Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen diesen AGB vor. Das gilt insbesondere für die Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), die Datenschutz-Grundverordnung und das Produkthaftungsgesetz.
- Soweit eine Bestimmung dieser AGB einer zwingenden Vorschrift widerspricht, gilt an ihrer Stelle die zwingende Vorschrift; die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 34 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Parteien verpflichten sich, für diesen Fall eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
§ 35 Wenn Sie ausnahmsweise Verbraucher sind
- Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne der §§ 1 bis 3 UGB (§ 3 Abs 2).
- Sollten Sie entgegen Ihrer Erklärung nach § 4 Abs 2 lit b im Einzelfall Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein – etwa im Rahmen eines Gründungsgeschäfts nach § 1 Abs 3 KSchG –, gehen die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes diesen AGB vor.
- In diesem Fall gilt insbesondere: Die Haftungsbeschränkungen nach § 29 Abs 2 bis 6 finden keine Anwendung, soweit zwingendes Recht entgegensteht. Die Regelungen zu Aufrechnung und Zurückbehaltung nach § 21, zur Entgeltanpassung nach § 22 Abs 3 sowie zur Zustimmungsfiktion nach § 23 finden keine Anwendung, soweit sie zum Nachteil des Verbrauchers von zwingenden Bestimmungen abweichen, insbesondere von § 6 Abs 1 Z 2, Z 5 und Z 8 KSchG. Die Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung nach § 36 gilt nur nach Maßgabe der zwingenden Bestimmungen.
- Sollten Sie ausnahmsweise Verbraucher im Sinne des Absatzes 2 sein, steht Ihnen ein Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG zu. ImmoBooks ist eine digitale Dienstleistung; das Rücktrittsrecht erlischt daher nur nach Maßgabe des § 18 Abs 1 Z 1 FAGG, also erst mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung und nur, wenn Sie vor Beginn der Erfüllung ausdrücklich zugestimmt und bestätigt haben, dadurch Ihr Rücktrittsrecht zu verlieren (§ 4 Abs 2 lit c), und der Anbieter Ihnen eine Bestätigung des Vertragsabschlusses samt dieser Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat (§ 4 Abs 4). Bei dem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Dauerschuldverhältnis nach § 25 Abs 1 tritt eine vollständige Erbringung nicht ein; Ihr Rücktrittsrecht erlischt daher nicht nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG und auch nicht allein durch die Nutzung der Software. Unberührt bleibt der Ablauf der Rücktrittsfrist von vierzehn Tagen ab Vertragsabschluss nach § 11 Abs 2 Z 1 FAGG; hat der Anbieter Sie über das Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt, verlängert sich die Frist nach § 12 FAGG. Treten Sie zurück, schulden Sie nach § 16 Abs 1 FAGG ein anteiliges Entgelt für die bis dahin erbrachte Leistung; für allfällige darin enthaltene digitale Inhalte im Sinne des § 16 Abs 3 FAGG besteht keine Zahlungspflicht. Einzelheiten, die Rücktrittsbelehrung und das Muster-Rücktrittsformular finden Sie unter /legal/widerruf.
§ 36 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort ist Villach.
- Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Villach beziehungsweise – soweit ein Gerichtshof erster Instanz sachlich zuständig ist – des Landesgericht Klagenfurts vereinbart. Der urkundliche Nachweis dieser Vereinbarung (§ 104 Abs 1 JN) wird durch die nach § 4 Abs 3 protokollierte Zustimmung geführt; der Anbieter stellt Ihnen diese Protokollierung samt dem Volltext der akzeptierten Fassung dieser AGB nach § 4 Abs 4 auf Anforderung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
- Zwingende gerichtsstandsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
- Vertragssprache ist Deutsch.